Krankenhausersatzpflege

Vor der Entlassung eines beatmeten Patienten in die häusliche Umgebung muss die Frage nach der Finanzierung abschließend geklärt sein. Wir beraten und unterstützen Sie und Ihre Angehörige bei Anträgen zur Kostenübernahme.

Die Höhe der monatlichen Kosten ist von der individuellen Pflegesituation abhängig.

Zur Verhinderung von Problemen bei der Finanzierung der Pflege intensivpflegepflichtiger Patienten ist es erforderlich, dass eine ärztliche Verordnung über den Umfang, also den zeitlichen Rahmen, sowie die Notwendigkeit des Einsatzes von qualifiziertem Intensivpflegepersonal ausgestellt wird.

Die ärztlich verordnete Notwendigkeit bildet die Basis für die häusliche Pflege und deren finanziellen Rahmen. Die Pflege Intensivpflegepflichtiger ist nicht mit anderen Arten häuslicher Pflege vergleichbar.

Infolge z. B. der Beatmungssituation wird der Inhalt der Pflege bestimmt von Pflegehandlungen wie Absaugen, Kanülenwechsel, Nothilfe, ständiger Anwesenheitsbereitschaft etc. Die bei Schwerstpflegebedürftigen anfallende Grundpflege tritt gegenüber der Beatmungspflege in den Hintergrund.

Daher hat die erforderliche Finanzierung von den Krankenkassen zu erfolgen.

Die rechtliche Grundlage dieser Aussage bezieht sich auf die Krankenhausersatzpflege in dem Sozialgesetzbuch SGB V § 37 Absatz 4.

Versicherte erhalten in Ihrem Haushalt neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist, oder wenn sie durch häusliche Pflege vermieden oder verkürzt wird. Dies umfasst die Behandlungspflege.

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, wenn eine im Haushalt mitlebende Person die Behandlungspflege im erforderlichen Umfang nicht übernehmen kann.

Privatversicherte Betroffene können sich leider nicht auf diese Vorschrift berufen, da dies nur für gesetzlich Versicherte zutrifft. Es gibt aber oft vergleichbare Vorschriften in den Versicherungsverträgen. Ansonsten sollte der Privatversicherte einfach einen Kostenvergleich zwischen einer Krankenhausintensivstation und häuslicher Pflege aufstellen und den Versicherungen vorlegen. Meist führt dies schon zu einer Sondervereinbarung.

Die Pflege zu Hause entspricht, wenn sie der Wille des Betroffenen ist, den humanitären Grundsätzen (§70 SGB V).